Matula, Strack & Co - In der Praxis
oft eine Kostenfrage
"Ein Fall für zwei" - Der Renner im
ZDF, seit über 200 Folgen. Das Erfolgsrezept: Ein seriöser
Anwalt mit kniffligen Fällen im Teamwork mit einem kleveren
Detektiv, der die nötigen Beweise erbringt. Der Prozessgewinn
steht außer Frage, das Honorar ist kein Thema. Die Realität
weicht hier leider stark ab. Aus Angst vor zu hohen Honorarforderungen
recherchiert mancher Anwalt auf eigene Faust. Teils mit
erheblichen Zeitaufwand, oftmals ohne zur Prozesssicherheit
beitragen zu können. Dabei ist gerade das Thema Kostenerstattung
durch eine Vielzahl von Urteilen hinreichend geklärt.
Ein Auszug:
- Detektivkosten sind vom Prozessgegner
erstattungsfähig, wenn die Beauftragung notwendig
und die daraus resultierenden Erkenntnisse nicht anderweitig
zu erlangen waren. (OLG München, Beschluss vom 18.6.1993/
11 W 1592/93-Jurbüro 1994/226)
- Es muss ein konkreter Verdacht
bestehen, die erforderlichen Beweismittel für eine schlüssige
Antragstellung müssen aber erst noch beschafft werden.
(OLG Hamm, Beschluss vom 31.8.1992 23W 92-Jurbüro 1993/293)
- Die Kosten müssen in einem vernünftigen
Verhältnis zum Streitgegenstand stehen. (Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann
ZPO 61.Aufl. 2003 § 91 Rn90-91)
- Die Einschaltung des Detektivs muß
prozessbezogen sein und der Detektivbericht wird
in das Verfahren eingeführt. (Zöller-Herget, ZPO 23. Aufl.
2002 § 91 Rn13)
Die verbleibende Unsicherheit resultiert
aus der Anwendung der Schadensminderungspflicht.
So richtet sich fallspezifisch die Grenze der Ersatzpflicht
nach dem, was ein vernünftig, wirtschaftlich denkender
Mensch zur Schadensverhütung an erforderlichen Maßnahmen
ergriffen hätte. Gerichte haben hier erfahrungsgemäß ihre
eigenen Vorstellungen von einer erforderlichen Aufwandshöhe.
Dies führt dazu, dass nicht automatisch von einer hundertprozentigen
Kostenerstattung ausgegangen werden kann. Damit bleibt
als erfolgversprechenste Art, der Schadensminderunspflicht
gerecht zu werden, unverhältnismäßig hohe Kosten erst
gar nicht entstehen zu lassen. Die beste Garantie hierfür
ist immer noch eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit
mit der beauftragten Detektei, unter Beachtung einiger
Grundregeln. So sollte zu Anfang immer eine umfassende
Information des Detektivs stehen. Fachspezifisches Know-how
kann so am besten genützt, kostenerzeugende Ermittlung
bereits bekannter Dinge vermieden werden. Zudem gilt es,
die zu treffenden Maßnahmen festzulegen, insbesondere
hinsichtlich des geschätzten Zeitaufwands und der Zahl
der eingesetzten Personen. Zur Kostensicherheit trägt
auch die Vereinbarung eines Kostenlimits bei. Darüber
hinaus sollten der regelmäßige telefonische Kontakt und
die Berichterstattung seitens der Detektei obligatorisch
sein, damit zeitnah entschieden werden kann, ob die gewonnenen
Erkenntnisse bereits für einen Prozesserfolg ausreichen.
Empfehlens-wert ist ein Marktvergleich ortsansässiger
Detekteien im Hinblick auf Nacht- und Feiertagszuschläge,
Stundensätze und Berichtsmethodik.Bei Beachtung dieser
Empfehlungen dürfte es bald auch in der Praxis immer öfter
heißen:
Der Prozessgewinn steht außer Frage,
das Honorar ist kein Thema.
Bert Maubach
NJW-Ausgabe 24/2003
- Rubriksonderteil "Detekteien"