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Gerichtsurteile
Es gibt die Sicherheitsbranche betreffend eine Vielzahl von
Gerichtsurteilen, die von der Beauftragung und den Einsatzmöglichkeiten
von Detektiven, der Verwertbarkeit von durch Detektiven gewonnen
Beweismittel bis zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten reichen.
Insbesondere die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beschäftigt
immer wieder die Gerichte. Hierbei wenden die Gerichte die Regeln der
Schadensminderungspflicht an. Danach richtet sich die Grenze der
Ersatzpflicht nach dem, was ein vernünftig, wirtschaftlich denkender
Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur
Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern erforderlich
ergriffen haben würde.
Nachfolgend ein Auszug:
Zivilrecht / Zivilprozessrecht
Detektivkosten sind erstattungsfähig, sofern sie sich, gemessen an den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und an der Bedeutung des
Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen sind,
die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die
Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten (OLG
Karlsruhe, 22.01.1998, AZ: 2 WF 159/97; OLG Karlsruhe, FamRZ 99, 174;
vgl. LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1702; LAG Nürnberg JurBüro 1995, 90).
Die Detektivkosten müssen prozessbezogen sein. Erforderlich ist ein
unmittelbarer Zusammenhang zu einem späteren Prozess. Die aufgewendeten
Kosten müssen der unmittelbaren Prozessvorbereitung dienen ( LAG
Nürnberg, 12.09.1994, AZ: 7 TA 104/94; LAG Düsseldorf, 13.07.1989, AZ: 7
TA 151/89).
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten
Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalles
notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch
Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu
machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs
müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft
verändert haben ( OLG München, 18.06.1993, AZ: 11 W 1592/93).
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die
Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem
konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei
objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des
Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91 ,
1 ZPO war ( OLG Koblenz, 24.10.1990, AZ: 14 NW 671/90; OLG Koblenz,
NJW-RR 1991, 894).
Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie
prozessbezogen sind, erstattungsfähig ( LAG Düsseldorf, 04.04.1995, AZ: 7
TA 243/94).
Wegen der oft ungewöhnlich hohen Detektivrechnungen ist die
Notwendigkeit und die Höhe der Aufwendungen durch Vorlage von
Ermittlungsberichten und Rechnungen nachzuweisen ( LAG Düsseldorf,
JurBüro 1995, 477; BGH MDR 1990, 1099).
Die Kosten der Zuziehung eines Detektivs sind in einem Rechtsstreit
notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines
Zeugen zu ermitteln, der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei 2
Melderegistern und einem Gewerberegister unauffindbar war ( OLG Koblenz,
08.06.1998, AZ: 14 W 391, 98; OLG Koblenz, MDR 1999, 384).
Arbeitsrecht / Wettbewerbsrecht
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden des
Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der
Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den
Arbeitnehmer einen Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt
und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung
überführt wird ( BAG, 17.09.1998, AZ: 8 AZR 5/97; BAG, NZA 1998, 1334;
BAG, 03.12.1985, AZ: 3 AZR 277/84; BAG, BB 1987, 689).
Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen
und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen
Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu
beantragen, so ist die Einschaltung einer Detektei sachgerecht und zur
Verfahrensvorbereitung auch notwendig ( OLG Koblenz, 14. 05. 1991, AZ: 14
W 268/91; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 338).
Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer
während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau
seines Hauses Bau und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen
Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die
Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung
zulässig ( LAG Hamm, 28.08.1991, AZ: 15 SA 437/ 91).
Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverluste
entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit
bietet, den Täter zu ermitteln ( BAG 5 AZR 116/86).
Verkäufer dürfen durch Detektive getestet werden. Verkäufer dürfen
ohne Zustimmung des Betriebsrates durch Testeinkäufe, die durch Detektive
durchgeführt werden, bei ihrer Arbeit kontrolliert werden ( BAG,
13.03.2001, AZ: 1 ABR 34/00).
Familienrecht
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der
Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine
Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale
Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändert haben ( OLG
Schleswig, 10.02.1992, AZ: 15 WF 218/91; OLG Schleswig JurBüro 1992, 471;
vgl OLG Zweibrücken, 14.02.2001, AZ 6 WF 117/00).
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren
schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen
Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein ( OLG Stuttgart, 15.03.1989, AZ:
8 WF 96/ 88; OLG Stuttgart FamRZ 89, 888).
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zu erstatten, wenn der auf
nachehelichen Unterhalt verklagte geschiedene Ehemann bezüglich seiner
Behauptung, seine geschiedene Ehefrau lebe in gefestigter nichtehelicher
Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, nach Ausschöpfen der übrigen
zur Verfügung stehenden Beweismittel in Beweisnot geraten ist und zur
Klärung seines Verdachts einen Detektiv einschaltet ( OLG Koblenz,
09.04.2002, AZ: 11 WF 70/02).
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